Staatsangehörige der Europäischen Union

Im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) wird entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäische Union (Unionsbürgern) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).

 

EU-Staaten sind:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederland, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien

 

zum 01.05. 2004 sind beigetreten:

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern

 

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren)
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner

 

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit. Über das Aufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diesbezügliche Formulare erhalten Sie im Bürgerbüro oder bei der Ausländerbehörde.

 

Unionsbürger sind verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz mit sich zu führen.

 

Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG keine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht benötigen. Sprechen Sie deshalb bitte erst nach Ablauf der Gültigkeit Ihrer alten Aufenthaltserlaubnis-EG bei der Ausländerbehörde vor. Sofern Sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG sind, ist eine Vorsprache nicht erforderlich.

 

Besonderheiten für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten:

Für die Beitrittsstaaten Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei gelten während einer Übergangszeit abweichende Bestimmungen. So ist die Aufnahme einer (unselbständigen) Beschäftigung nur gestattet, wenn sie zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde. Staatsangehörige von Malta und Zypern unterliegen jedoch keinen Beschränkungen.

 

 

Wo?

Alle ausländerrechtlichen Fragen können beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Ausländerbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1, geklärt werden.

 

 

Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail senden?

Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email

Frau Munzinger (Zi. 0.10) - Tel. 403-1272 - Email

Telefax  403-1276

Große Kreisstadt Crailsheim

Marktplatz 1
74564 Crailsheim
Telefon: 07951/403-0
Fax: 07951/403-1400

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag-Freitag:
Donnerstag:        

  7.30 - 12.00 Uhr
  7.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.30 Uhr 

 

Öffnungszeiten Bürgerbüro:

Montag-Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:

7.30 - 17.00 Uhr
7.30 - 17.30 Uhr
7.30 - 12.00 Uhr
9.00 - 12.00 Uhr

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