






Au-Pair sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Zur Ausübung einer Beschäftigung als Au-Pair wird ein Aufenthaltstitel benötigt, der die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet, § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Au-Pair Kräfte die nach Deutschland einreisen möchten, müssen in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Botschaft oder Konsulat ein Visum beantragen. Die Botschaft oder das Konsulat schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort ein. Diese wiederum muss die Agentur für Arbeit beteiligen, weil eine Beschäftigung als Au-Pair keine besondere Berufsausbildung voraussetzt.
Bevor die Ausländerbehörde die Agentur für Arbeit einschaltet, prüft diese üblicherweise im Rahmen des Visumverfahrens, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie z.B.
vorliegen.
§ 20 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) fordert als weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Arbeitsagentur, dass
Bitte beachten Sie, dass eine Beschäftigung als Au-Pair für maximal ein Jahr möglich ist. Für eine Verlängerung darf die Arbeitsagentur keine Zustimmung geben.
Nach der Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der für seinen Wohnort zuständigen Einwohnermeldebehörde anzumelden. Nach der Anmeldung, aber vor Ablauf des Visums, ist die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung der Ausländerbehörde.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Wo?
Alle ausländerrechtlichen Fragen können beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Ausländerbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1, geklärt werden.
Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail senden?
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Frau Munzinger (Zi. 0.10) - Tel. 403-1272 - Email
Telefax 403-1276