








Die Eigentumswohnung
Dies ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und meistens ein Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen (z.B. Garten, Treppenhaus, Keller, o.ä.).
Das gebrauchte Haus
In Frage kommen meist Einzelhaus, Doppelhaus, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus.
Informieren Sie sich in Immobilienanzeigen, bei Maklern oder setzen Sie eine private Anzeige auf. Machen Sie eine "Stadtbesichtigung".
Kann das gefundene Objekt auch nach den eigenen Vorstellungen eventuell umgebaut werden?
Was möchte ich bauen:
Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte ?
-> Musterhausbesichtigungen, Prospekte
In welchem Stadtteil gibt es Bauplätze?
-> Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung
(Tel. 4 03-145), Bauträger, Makler, Privatanzeigen
Welche Nutzung wird angestrebt?
Ist Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung am Standort überhaupt möglich ?
Auskunft erteilt Ihnen der Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung, zuständiger Bearbeiter für den Bereich
östlich der Jagst: Herr Aldag (Tel. 4 03-3 12),
westlich der Jagst: Herr Knöll (Tel. 4 03-3 11)
Die Finanzierung
Gibt es Finanzierungshilfen (öffentliche Darlehen der Landeskreditbank, Zuschüsse für energiesparende Maßnahmen usw.)?
Auskunft und Anträge erhalten Sie beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung -Wohnungsbauförderung- (Herr Präger, Tel. 4 03-3 14).
Darf ich am gefundenen Standort mein Traumhaus bauen, benötige ich einen Bauantrag, welche Unterlagen sind erforderlich?
Auskunft erteilt Ihnen das Amt für Baurecht und Stadtentwicklung, zuständiger Bearbeiter für den Bereich
östlich der Jagst: Herr Aldag (Tel. 4 03-3 12),
westlich der Jagst: Herr Knöll (Tel. 4 03-3 11)
Welcher Architekt entwirft mein Haus ?
-> Telefonbuch, Bekannte nach ihren Erfahrungen fragen
Die Bebaubarkeit des Grundstückes richtet sich nach folgenden Kriterien
Auskunft erteilt Ihnen der Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung
zuständiger Bearbeiter für den Bereich
östlich der Jagst: Herr Aldag (Tel. 4 03-3 12),
westlich der Jagst: Herr Knöll (Tel. 4 03-3 11)
Ein Bebauungsplan regelt rechtsverbindlich für die einzelnen Grundstücke, was gebaut werden darf und wie die Grundstücke genutzt werden dürfen.
Für jedes Grundstück ist zumindest geregelt
Folgende Festsetzungen sind in einem Bebauungsplan beispielsweise üblich:

Ein Bauvorhaben ist dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes nicht widerspricht. Die Bebauungspläne können beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung, Zimmer 1.27 zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Telefonische Auskünfte sind nur schwer möglich, vereinbaren Sie deshalb einen Termin.
Ob sich für einen Bereich ein Bebauungsplan im Aufstellungsverfahren befindet, erfahren Sie beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung (Herr Utz Tel. 4 03-3 37).
Baulasten:
Baulasten sind öffentlich-rechtlich gesicherte Pflichten oder Rechte an einem Grundstück (z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Übernahme von Abstandsflächen des Nachbargrundstückes).
Informieren Sie sich vor dem Grunderwerb beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung
(Frau Winter, Tel. 4 03-145) ob vielleicht Baulasten auf dem gewünschten Grundstück eingetragen sind.
Veränderungssperre:
Im Rahmen eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan kann zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen werden. Dann dürfen Bauten weder errichtet noch abgebrochen werden (Infos beim Fachbereich 5 für Baurecht und Stadtentwicklung, Herr Utz, Tel. 4 03-3 37).
Sanierungsgebiet:
Liegt das Grundstück in einem Sanierungsgebiet ist neben dem Bauantrag eine sanierungsrechtliche Genehmigung zu beantragen. Oft gibt es in einem Sanierungsgebiet aber auch Zuschüsse für Baumaßnahmen
(Auskunft erteilt das Sachgebiet Kaufmännisches Baumanagement, Herr Hundt, Tel. 4 03-3 05).
Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Landschaftsschutzgebiete
können auch zu einem Hindernis werden
(Auskunft erteilt der Fachbereich 5, für Baurecht und Stadtentwicklung, Herr Utz, Tel. 4 03-3 37).
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein "junges" Planungsinstrument.
Während sich ein Bebauungsplan nicht auf ein konkretes Bauprojekt bezieht und keine Frist für eine Umsetzung kennt, ist der Vorhaben- und Erschließungsplan auf ein konkretes Vorhaben einschließlich der Erschließung durch einen Investor bezogen. Dieser Investor verpflichtet sich zur Realisierung innerhalb einer bestimmten Frist.
Dieser Plan bietet sich für einen Investor an, wenn er im Eigentum der betreffenden Baugrundstücke ist und die Gemeinde selbst derzeit für diesen Bereich keinen Bebauungsplan aufstellen kann, der aber zur Realisierung des Vorhabens erforderlich wäre.
Dieser "VEP" hat später die gleiche Rechtswirkung wie ein "normaler" Bebauungsplan.
Grundstücke im unbeplanten Innenbereich
Auch wenn kein Bebauungsplan vorliegt, kann ein Grundstück dennoch bebaubar sein.
Es muss innerhalb der bebauten Ortslage liegen und muss sich in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen.
Für dieses "Einfügen" sind folgende Kriterien maßgebend:

Hier sind oft intensive Untersuchungen und Gespräche insbesondere zwischen dem Architekten und dem Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung (Herr Ehrmann, Zimmer 1.24, Tel. 4 03-3 41) erforderlich.
Außerhalb der Ortslage (sog. "Außenbereich") ist das Bauen in der Regel unzulässig.
Ausnahmen gelten beispielsweise für Vorhaben, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen
oder für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie.
Weiter Ausnahmen können u.a. gelten für
In solch einem Fall sind intensive Beratungen durch den Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung (Herr Ehrmann, Tel. 4 03-3 41)
und anderen Fachbehörden erforderlich!


Informationen und Tipps zur Planung
Zum Bauen benötigt man in der Regel eine Baugenehmigung. Dies gilt sowohl für den Neubau, den Abbruch und teilweise auch für eine Nutzungsänderung.
Im Genehmigungsverfahren prüft das Bauordnungsamt, ob das geplante Vorhaben mit allen zu beachtenden Vorschriften übereinstimmt.
Durch diese umfangreiche Betreuung bietet eine erteilte Baugenehmigung deshalb einen umfassenden Vertrauensschutz.
Als Alternative zur Baugenehmigung gibt es das sog. "Kenntnisgabeverfahren". Das Vorhaben wird der Behörde lediglich zur Kenntnis gegeben. Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Bauherr und Architekt übernehmen die Verantwortung, dass alle rechtlichen Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
Wichtigste Voraussetzung hierfür: Das Vorhaben muss den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes entsprechen.
Auskunft darüber, ob ein Bauantrag erforderlich ist, oder ob das Kenntnisgabeverfahren bei Ihrem Vorhaben möglich ist, erteilt Ihnen der Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung, zuständiger Bearbeiter für den Bereich
östlich der Jagst: Herr Aldag (Zimmer 1.20, Tel. 4 03-3 12),
westlich der Jagst: Herr Knöll (Zimmer 1.22, Tel. 4 03-3 11)



Das Kenntnisgabeverfahren kann u.a. angewandt werden, bei
Bei Abweichungen von diesen Fest- setzungen ist ein entsprechender Antrag beim Fachbereich 5, Baurecht und Liegenschaften zu stellen.
Nicht immer benötigen Sie einen Bauantrag !
Kleinere Vorhaben sind teilweise verfahrensfrei - doch auch sie müssen den rechtlichen Vorschriften (z.B. Naturschutzgesetz, Straßengesetz, Abstandsrecht usw.) entsprechen.


Im Kenntnisgabeverfahren:
die Vorlagen sind einfach (besser aber dreifach) beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung (Zimmer 1.23) einzureichen.
Im Genehmigungsverfahren:
Bauvorlagen sind zweifach (besser dreifach) beim Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung (Zimmer 1.23) einzureichen.
Weitere Vorlagen können gegebenenfalls verlangt werden.
Vorlagen für Abbruch von baulichen Anlagen
Vorlagen für die Errichtung von Werbeanlagen über 0,5 m2 Ansichtsfläche
Die eingereichten Unterlagen werden im Kenntnisgabeverfahren auf Vollständigkeit, im Genehmigungsverfahren auch auf Mängel geprüft.
Im Kenntnisgabeverfahren wird dem Bauherrn innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs seiner vollständigen Bauvorlagen schriftlich bestätigt oder ihm mitgeteilt, dass diese unvollständig sind.
Im Genehmigungsverfahren wird dem Bauherren mitgeteilt, ob seine Unterlagen vollständig und mängelfrei sind. Ist dies nicht der Fall, hat er die Bauvorlagen innerhalb einer gesetzten Frist nachzubessern, ansonsten ist sein Antrag zurückzuweisen.
Sobald die Unterlagen vollständig bzw. mängelfrei sind, werden die Angrenzer durch den Fachbereich 5, Baurecht und Stadtentwicklung vom geplanten Vorhaben benachrichtigt (beim Kenntnisgabeverfahren geschieht dies innerhalb von 5 Arbeitstagen). Die Angrenzer haben dann innerhalb von 2 Wochen die Möglichkeit, beim Bürgerbüro Bauen die Bauvorlagen einzusehen und ggf. Bedenken vorzubringen. Diese Angrenzerbenachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn die Angrenzer auf den Bauvorlagen direkt unterschrieben haben (der Bauherr spart dadurch Zeit bis zur Entscheidung über seinen Antrag ein).
Werden Bedenken vorgebracht, erhalten diese Angrenzer eine Mitteilung, wie ihre Bedenken behandelt wurden.
Im Genehmigungsverfahren werden gleichzeitig die erforderlichen Fachämter und -behörden angehört. Sie haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist (max. 2 Monate) Gelegenheit, sich zum Vorhaben zu äußern. Damit diese Behördenanhörung parallel ablaufen kann, ist es sinnvoll, weitere Fertigungen der Bauvorlagen einzureichen.
Im Kenntnisgabeverfahren kann der Bauherr 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit der Bauausführung beginnen, sofern die Angrenzer schriftlich auf den Bauvorlagen zugestimmt haben. Wird eine Angrenzerbenachrichtigung durch den Fachbereich 5, Baurecht und Liegenschaften, durchgeführt, kann er einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit dem Bau beginnen.
Nach dem Vorliegen der vollständigen Bauvorlagen und aller notwendigen Stellungnahmen erhält der Bauherr im Genehmigungsverfahren die Entscheidung über seinen Antrag bei Wohngebäuden, Nebengebäuden, Stellplätzen oder Garagen innerhalb von 1 Monat, bei anderen Vorhaben innerhalb von 2 Monaten.