Informationen zu Gewerbean-, -um- und –abmeldungen

Blick auf das Gewerbegebiet „Hofwiesen“

 

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wo?

An-, Um- und Abmeldungen von gewerblichen Tätigkeiten innerhalb von Crailsheim können beim Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gewerbebehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 (Amtshaus) vorgenommen werden. Für diese Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorge-schrieben, die Sie hier

 - als elektronischen Ausdruck (Download, am Seitenende) oder

 - als Vordruck

beim Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gewerbebehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste erhalten.

 

Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail zusenden?

Peter Riedmüller (Zi. 0.09) - Tel. 403-1271 - peter.riedmueller(at)crailsheim.de

Angelika Olbort (Zi. 0.08) - Tel. 403-1208 - angelika.olbort(at)crailsheim.de

Telefax  403-1276

 

Wie und Was?

Gewerbeanzeige

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren

  • Beginn
  • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen innerhalb der Stadt 
  • Beendigung

anzuzeigen.

 

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

 

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .

 

Erlaubnispflichten

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B.

  • die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen 
  • die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes.

Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Handwerkskammer Heilbronn. Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis. Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig.

 

Gebühren

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung, gleich ob natürliche oder juristische Person beträgt 20,-- Euro. Eine Erweiterung der Tätigkeit bzw. Verlegung sowie die Gewer-beabmeldung kosten ebenfalls 20,--Euro.

 

Große Kreisstadt Crailsheim

Marktplatz 1
74564 Crailsheim
Telefon: 07951/403-0
Fax: 07951/403-1400

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag-Freitag:
Donnerstag:        

  7.30 - 12.00 Uhr
  7.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.30 Uhr 

 

Öffnungszeiten Bürgerbüro:

Montag-Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:

7.30 - 17.00 Uhr
7.30 - 17.30 Uhr
7.30 - 12.00 Uhr
9.00 - 12.00 Uhr

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