






Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz einschlägig. Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gaststättenwesen) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste Kontakt aufzunehmen.
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer zu besuchen (Kosten ca. 100 Euro). Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.
Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (Fortführung) oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (Neuerrichtung) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (Änderung).
Neuerrichtung / Raumänderung
Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist zuerst beim Bürgerbüro Bauen der Stadtverwaltung eine Baugenehmigung ./. Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich zwar, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um ein insgesamt schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten; es ist hier jedoch ausdrücklich zu betonen, dass vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Vorlage einer Baugenehmigung eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.
Bestehender Betrieb (Fortführung)
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich, vor der Anpachtung des Objektes mit dem Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gaststättenbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste Kontakt aufzunehmen, um möglichen Unstimmigkeiten vorzubeugen.
Antragstellung:
Der Gaststättenantrag ist beim Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gaststättenbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste zu stellen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Erlaubnisversagung:
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
Vorläufige Erlaubnis:
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
Endgültige Erlaubnis
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen. - Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung sofort nach Baufreigabe und Antragstellung erteilt, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Sonstiges:
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragsteller außerhalb des EU-Bereiches). Auskünfte gibt das Sachgebiet Ausländerwesen des Ordnungsamtes.
Anträge auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis einschließlich einer sogenannten Stellvertretererlaubnis können beim Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr (Gaststättenbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 gestellt werden. Dort sind auch die entsprechenden Vordrucke erhältlich.
Angelika Olbort (Zi. 0.08) - Tel. 403-1208 - Email
Telefax 403-1276
Die einmalige Erlaubnisgebühr für eine Gaststättenerlaubnis liegt derzeit zwischen 612,00 und 5.112,00 Euro (die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der Gastraumgröße und der Betriebsart).