Hinweise zum Halten von sogenannten "Kampfhunden"

Der Hund ist eines der wichtigsten Haustiere des Menschen. Als Wach- und Hütehund, als ständiger Begleiter für Blinde und Sehbehinderte ist er aus unserer Gesellschaft nicht wegzudenken. Dass es dennoch hin und wieder zu Zwischenfällen mit Hunden kommt, bei denen zuweilen auch Menschen verletzt oder getötet werden, liegt nicht selten an der falschen Haltung des Tieres. Dennoch lassen sich einzelne Rassen feststellen, die häufiger als andere an derartigen Zwischenfällen beteiligt sind. Aufgabe des Staates ist es, seine Bürgerinnen und Bürger vor derartigen Gefahren zu schützen. Deshalb hat das Land Baden-Württemberg eine Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde erlassen. Nach den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung muss das Halten eines Kampfhundes bei der Ortspolizeibehörde (Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste) angezeigt werden. Dieser Anzeigepflicht und insbesondere den Folgen bei Nichtbeachtung sind sich die Besitzer von Kampfhunden im Einzelfall nicht bewusst. Wird die Anzeigepflicht nicht beachtet, droht den Hundebesitzern eine Wegnahme ihres Tieres und ein Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro.

 

Was bestimmt die Kampfhundeverordnung im Einzelnen?

 

Sie sind Halter der Rassen 

 

American Staffordshire
Terrier 

Bullterrier  

Pit Bull Terrier 

 

 

Dann gelten für Sie die folgenden Regelungen:

 

  • Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei diesen Rassen um Kampfhunde handelt.
  • Die Hunde müssen beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Stadtverwaltung angemeldet werden. Hundehalter, die dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, müssen damit rechnen, dass ihnen im schlimmsten Fall der Hund weggenommen wird. Zudem droht ein Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  • Sie können durch eine Verhaltensprüfung widerlegen, dass Ihr Hund ein Kampfhund ist. Soweit Sie Ihren Hund prüfen lassen wollen, können Sie beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Stadtverwaltung einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Solange Ihr Hund keine Verhaltensprüfung abgelegt hat oder wenn er diese nicht besteht, gilt er als Kampfhund.

 

 

In diesem Fall haben Sie folgende Pflichten zu beachten:

  1. Sie haben Ihren Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von dem Tier keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Vor allem haben Sie für eine sichere Unterbringung zu sorgen, so dass der Hund nicht weglaufen kann.
  2. Ihr Hund hat eine unveränderliche Kennzeichnung (Tätowierung) zu tragen. Bei Kontrollen kann eine Tätowierung ohne technische Hilfsmittel schnell und unkompliziert gelesen werden. Dies erspart Ihnen unnötigen Aufwand.
  3. Ihr Hund ist außerhalb von befriedeten Bereichen stets an der Leine zu führen und hat am Halsband einen Hinweis zu tragen, aus dem sich der Hundehalter ergibt.
  4. Beim Ausführen Ihres Hundes haben Sie die Anzeige über das Halten des Tieres mit sich zu führen.
  5. Ihr Hund darf nur von volljährigen Personen ausgeführt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei allen Aufsichtspersonen muss sichergestellt sein, dass ihnen das Tier gehorcht und sie jederzeit auf das Tier einwirken können.
  6. Sobald Ihr Hund älter als sechs Monate ist, hat er außerhalb von befriedeten Bereichen einen Maulkorb zu tragen.
  7. Für Ihren Hund besteht ein absolutes Zuchtverbot.
  8. Wenn Sie Ihren Hund veräußern oder weitergeben, haben Sie dem Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers mitzuteilen. Das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste ist auch zu verständigen, wenn der Hund abhanden kommt oder wenn Sie umziehen. In diesem Fall müssen Sie auch das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Gemeinde verständigen, in die Sie ziehen.
  9. Sie haben Ihren Hund dauerhaft unfruchtbar machen zu lassen, wenn er die Verhaltensprüfung nicht besteht oder wenn Sie auf eine Verhaltensprüfung für Ihren Hund verzichten.

 

Sie sind Halter der Rassen

 

Bordeaux Dogge

Fila Brasileiro 

Mastino Espanol  


 

Mastino Napoletano 

Mastiff

Dogo Argentino

 

Bullmastif

 

Tosa Inu

 

Staffordshire
Bullterrier

oder Kreuzung dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen

  

Dann gelten für Sie die folgenden Regelungen:

 

  • Der Verordnungsgeber stuft diese Hunde bereits dann als Kampfhunde ein, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegt.
  • Sie haben Ihren Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von dem Tier keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Vor allem haben sie für eine sichere Unterbringung zu sorgen, so dass ein Entweichen nicht möglich ist.
  • Sie haben Ihren Hund außerhalb von befriedeten Bereichen stets an der Leine zu führen und haben an seinem Halsband einen Hinweis anzubringen, aus dem sich der Hundehalter ergibt.
  • Ihr Hund darf nur von volljährigen Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei allen Aufsichtspersonen muss sichergestellt sein, dass ihnen das Tier gehorcht und sie jederzeit auf das Tier einwirken können.
  • Soweit Sie Anzeichen feststellen, dass Ihr Hund ein Kampfhund sein könnte, sollten Sie ihn beim Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste anzeigen. In diesem Fall gelten für Sie die Verpflichtungen aus der Polizeiverordnung unmittelbar.

 

Jeder Hund kann gefährlich sein  

  • Im Einzelfall kann ein Hund jeder Rasse als Kampfhund eingestuft oder von Ihnen als Kampfhund angezeigt werden, wenn er besonders aggressiv oder gefährlich ist oder dies auf rassespezifischen Merkmalen oder der Zucht beruht. Dies kann sich auch durch die Haltung oder die Ausbildung ergeben. In diesem Fall gelten für Sie die Verpflichtungen aus der Polizeiverordnung unmittelbar.
  • Ein Hund gilt als gefährlicher Hund, wenn er durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er Leben oder Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren gefährden könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Hund bissig ist, aggressiv und drohend Menschen und andere Tiere anspringt oder zu unkontrolliertem Hetzen, Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren neigt.

 

Dann gelten für Sie die folgenden Bestimmungen:

  • Sie haben Ihren Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von dem Tier keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Vor allem haben Sie für eine sichere Unterbringung zu sorgen, so dass ein Entweichen nicht möglich ist.
  • Ihr Hund ist außerhalb von befriedeten Bereichen stets an der Leine zu führen und hat am Halsband einen Hinweis zu tragen, aus dem sich der Hundehalter ergibt.
  • Ihr Hund darf nur von volljährigen Personen ausgeführt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei allen Aufsichtspersonen muss sichergestellt sein, dass ihnen das Tier gehorcht und sie jederzeit auf das Tier einwirken können.
  • Sobald Ihr Hund älter als sechs Monate ist, muss er außerhalb von befriedeten Bereichen einen Maulkorb tragen.
  • Ihr Hund hat eine unveränderliche Kennzeichnung (Tätowierung) zu tragen. Bei Kontrollen kann eine Tätowierung ohne technische Hilfsmittel schnell und unkompliziert gelesen werden. Dies erspart Ihnen unnötigen Aufwand.
  • Wenn Sie Ihren Hund veräußern oder weitergeben, haben Sie dem Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers mitzuteilen. Das Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste ist auch zu verständigen, wenn der Hund abhanden kommt oder wenn Sie umziehen. In diesem Fall müssen Sie auch das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Gemeinde verständigen, in die Sie ziehen.

Wo?

Auskünfte in allen Fragen, die mit Kampfhunden zusammenhängen, erteilt das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Stadtverwaltung im Rathaus, Marktplatz 1, 74564 Crailsheim. Dort sind auch die Vordrucke erhältlich, die der Hundebesitzer braucht, wenn er sein Tier zu einer Verhaltensprüfung anmelden will.

 

Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail zusenden?

Peter Riedmüller (Zi. 0.09) - Tel. 403-1271 - Email

Christoph Jung (Zi. 0.07) - Tel. 403-1204 - Email

Telefax  403-1276

 

Große Kreisstadt Crailsheim

Marktplatz 1
74564 Crailsheim
Telefon: 07951/403-0
Fax: 07951/403-1400

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag-Freitag:
Donnerstag:        

  7.30 - 12.00 Uhr
  7.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.30 Uhr 

 

Öffnungszeiten Bürgerbüro:

Montag-Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:

7.30 - 17.00 Uhr
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7.30 - 12.00 Uhr
9.00 - 12.00 Uhr

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