






Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet zu folgenden Aufenthaltszwecken erteilt:
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend dem Aufenthaltszweck befristet verlängert, bis dieser erfüllt ist oder die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form der Niederlassungserlaubnis vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsgenehmigung nicht mehr getrennt beantragt und erteilt werden. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird gleichzeitig die Arbeitsaufnahme geregelt. Die hierzu erforderlichen Formulare erhalten Sie ebenfalls bei der Ausländerbehörde. In der Aufenthaltserlaubnis wird darauf hingewiesen, ob eine Arbeitsaufnahme erlaubt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit Auflagen versehen, aus welchen erkennbar ist, zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Folgende Unterlagen sind bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegen:
Wo?
Alle ausländerrechtlichen Fragen können beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Ausländerbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1, geklärt werden.
Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail senden?
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Frau Munzinger (Zi. 0.10) - Tel. 403-1272 - Email
Telefax 403-1276