






Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz ersetzt das bisherige Ausländergesetz und regelt Aufenthalt, Integration und Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet. Vom Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes werden Unionsbürger, die Staatsangehörigen der EWR-Staaten und deren Familienangehörige nicht erfasst. Für diesen Personenkreis gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU.
Bis 31.12.2004 gab es vier Formen der Aufenthaltsgenehmigung:
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis.
Im neuen Aufenthaltsgesetz sind drei Aufenthaltstitel vorgesehen:
Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass die vor dem 31.12.2004 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen weiter gelten. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist deshalb vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung erforderlich oder wenn Sie einen neuen Pass bekommen.
Wo?
Alle ausländerrechtlichen Fragen können beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Ausländerbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 (Neubau) geklärt werden.
Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail senden?
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Frau Munzinger (Zi. 0.10) - Tel. 403-1272 - Email
Telefax 403-1276