






Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie ist unbefristet, berechtigt zur unselbständigen und selbständigen Arbeitsaufnahme und darf grundsätzlich nicht mit Auflagen versehen werden.
Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gelten folgende Voraussetzungen:
Über etwaige Ausnahmeregelungen für Ehegatten, Jugendliche und Behinderte informieren wir Sie gerne.
Folgende Unterlagen sind bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis vorzulegen:
Wo?
Alle ausländerrechtlichen Fragen können beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Ausländerbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1. geklärt werden.
Wen kann ich anrufen oder eine E-Mail senden?
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Frau Munzinger (Zi. 0.10) - Tel. 403-1272 - Email
Telefax 403-1276