







Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze nicht gemeingebräuchlich nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort etwas lagern/aufstellen, im Luftraum eine Leitung führen, eine Veranstaltung durchführen, ein Plakat aufhängen oder einen Informationsstand aufstellen möchte, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse der Straßenverkehrsbehörde:
Beide Erlaubnisse werden später in einem Bescheid ausgestellt.
Für das Stadtgebiet Crailsheim ist der Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste (Straßenverkehrsbehörde) die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, ohne lästigen Behördengang die gewünschte Erlaubnis zu bekommen. Dies gilt insbesondere bei Lagerungen ohne Aufgrabungen, vorübergehendes Abstellen von Containern, Aufstellen von Gerüsten, Einsatz von Hebebühnen, sogenannten „Plakatierungserlaubnissen“ und „Erlaubnissen für Informationsstände“. Voraussetzung hierfür ist immer, dass damit keine oder nur eine geringe Verkehrsbeeinträchtigung verbunden ist.
In diesen Fällen genügt es, einen schriftlichen Antrag beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Straßenverkehrsbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 per Post, Fax oder als Anhang zu einer E-Mail einzureichen. Sie bedienen sich dabei der hier abrufbaren Formulare, die Sie in allen Punkten deutlich und präzise ausfüllen. Je genauer die von Ihnen gemachten Angaben sind, desto leichter fällt dem Sachbearbeiter das Ausstellen der Erlaubnis. Folgende Anträge stehen per Download zur Verfügung:
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Herr Riedmüller (Zi. 0.09) - Tel. 403-1271 - Email
Frau Olbort (Zi. 0.08) - Tel. 403-1208 - Email
Telefax 403-1276
Der Gemeinderat hat am 24.11.1994 „Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen“ beschlossen. Darin ist u.a. folgendes bestimmt:
Plakatieren
Außenbewirtschaftung
Eine Sondernutzungserlaubnis zu gastronomischen Zwecken darf nur erteilt werden,
Warenauslagen und Warenverkauf
Straßenmusik
Bei der Zulassung von Straßenmusik ist durch Auflagen sicherzustellen, dass nach spätestens 3 Stunden der Fußgängerbereich gewechselt wird. Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Anlieger verlangt werden, dass in angemessenen Zeitabständen Standortwechsel auch innerhalb eines Fußgängerbereichs vorgenommen werden.
Mitgliederwerbung
Eine Sondernutzungserlaubnis für Werbemaßnahmen darf nicht erteilt werden, wenn damit eine sofortige schriftliche Beitrittserklärung oder die Sammlung von Anschriften bezweckt wird.
Ausnahmen und Auflagen
Abgrenzung der Gebührenzonen:
Zone 1: Karlsplatz, Schloßstraße, Schweinemarktplatz, Schmale Straße, Kurze
Straße, Lange Straße, Kapellengasse, Ratsgasse, Marktplatz
(die Grenze auf dem Schloßplatz verläuft südlich der
Tiefgaragenzufahrt)
Zone 2: Bereich zwischen der Jagst im Westen, der Goethestraße und der
Trutenbachallee im Süden, der Gartenstraße und dem Ziegelweg im
Osten und der Schiller- und Sonnenstraße im Norden
Zone 3: Übriges Stadtgebiet ohne Volksfestplatz
Die Gebühren für Sondernutzungserlaubnisse richten sich nach dem Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren vom 01. Januar 2002.
Vorbemerkung: Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von § 23 Absatz 1 Straßengesetz die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet. - Zur Festsetzung der Sondernutzungsgebühren werden drei Zonen gebildet. Ihre Abgrenzung ist im Voraus beschrieben.
Nr. | Art der Sondernutzung | Zeitraum | Zone 1 Preise | Zone 2 Preise | Zone 3 Preise |
|
|
|
|
|
|
| I. Anbieten von Leistungen |
|
|
|
|
1 | Verkaufsstände, Imbißstände, Kioske, u.ä. je qm | tägl. wöchentl. monatl. jährl. | 0,60 3,00 10,00 100,00 | 0,50 2,00 8,00 80,00 | 0,40 1,80 6,00 60,00 |
2 | Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb u.ä. je qm beanspruchter Verkehrsfläche für die Dauer einer Saison | jährl. | 10,00 | 8,00 | 6,00 |
|
|
|
|
|
|
| II. Anlagen und Einrichtungen/Werbung Unter Werbung im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen zu verstehen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen |
|
|
|
|
3 | Werbeanlagen a) Schilder, Tafeln und Transparente,
b) Gebührenfrei sind: aa)Werbeanlagen, die nicht höher als bb)Hinweisschilder zur besseren cc)Schilder und Tafeln am Ort der dd)Schilder und Tafeln, die lediglich ee)Werbeanlagen über Gehwegen, ff)Dreieckständer (mobile Reiter) vor
| wöchentl.
| 75,00
| 60,00
| 45,00
|
4 | Sonstige unter Inanspruchnahme der Straßenkörper errichtete Anlagen oder Einrichtungen | wöchentl. jährl. | 50,00 250,00 | 40,00 200,00 | 30,00 150,00 |
5 | Bewegliche Außenwerbung durch Werbefahrzeuge | tägl. | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
6 | Verteilen von Druck- und Werbeschriften je Person und Tag | tägl. | 25,00 | 25,00 | 25,00 |
|
|
|
|
|
|
| III. Plakate, Schilder und Tafeln, die |
|
|
|
|
7 | Plakate bis Größe DIN A 1 je Plakat | wöchentl. | 2,00 | 2,00 | 2,00 |
8 | Plakate bis Größe DIN A 0 je Plakat | wöchentl. | 3,00 | 3,00 | 3,00 |
9 | Großflächenplakate je Plakat | wöchentl. | 5,00 | 5,00 | 5,00 |
|
|
|
|
|
|
| IV. Überbauungen, Überspannungen, |
|
|
|
|
10 | Zukünftige Überbauungen des öffentlichen Straßenraums a)Vorziehen von Stockwerken, b)des Grund und Bodens (einschl. |
einmalig
einmalig |
200,00
250,00 |
160,00
200,00 |
120,00
150,00 |
11 | Kreuzungen Anmerkungen: 2. Für Fernsprech- und Wird der Straßenkörper nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf die Hälfte. | wöchentl. monatl. jährl.
| 2,00 5,00 25,00
| 1,60 4,00 20,00
| 1,20 3,00 15,00
|
12 | Längsverlegungen a) bei Verlegung im Straßenkörper je b) bei Verlegungen auf Masten je Anmerkung: | jährl.
jährl. | 100,00
30,00 | 80,00
24,00 | 60,00
18,00 |
|
|
|
|
|
|
| V. Lagerungen |
|
|
|
|
13 | Baubuden, Gerüste, Arbeitswagen, Baucontainer, Baustoffablagerungen, Baumaschinen und -geräte mit oder ohne Bauzaun sowie Baugrubenumschließungen und Baustellenumschließungen anläßlich von Hochbauten, auf Straßen oder Gehwegflächen von mehr als einer Woche Dauer ab dem ersten Tag je qm. Anmerkung: | tägl. wöchentl. monatl. | 0,50 2,50 8,00 | 0,40 2,00 6,00 | 0,30 1,50 4,90 |
14 | Lagerungen von Gegenständen aller Art, die mehr als 48 Stunden dauern, je qm | tägl. | 0,50 | 0,40 | 0,30 |
|
|
|
|
|
|
| VI. Feldwegbenutzung |
|
|
|
|
15 | Befahren von Feldwegen zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken pro Fahrzeug | wöchentl. monatl. jährl. | 10,00 30,00 250,00 | 20,00 60,00 500,00 | 38,00 115,00 950,00 |
|
|
|
|
|
|
| VII. Sonstige Sondernutzungen, die |
|
|
|
|
16 | Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützungen von Straßen einschließlich Umzüge und sonstige Veranstaltungen
Gebührenfei sind Umzüge anläßlich von Festen oder Veranstaltungen von allgemeinem Interesse
Gebührenfrei sind Dorf- und Straßenfeste jeglicher Art | tägl. wöchentl. | 100,00 250,00 | 80,00 200,00 | 60,00 150,00 |
|
|
|
|
|
|