






Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben Blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe.
Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 69 BSHG) bestehen.
Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem BSHG ist der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern.
Der Antrag auf Leistungen aus der Landesblindenhilfe kann beim Sachgebiet Standesamt + Soziales + Bestattungen + Rente des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 gestellt werden.