






Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Baden-Württemberg. Die Gültigkeit / Anerkennung eines baden-württembergischen Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in Baden-Württemberg unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Baden-Württemberg.
Der Fischereischein für Erwachsene wird entweder als Jahresfischereischein oder als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt.
Kinder und Jugendliche benötigen zur Ausübung der Fischerei einen Jugendfischereischein. Voraussetzung hierfür ist eine Haftungsübernahme- und Einverständniserklärung der Eltern. Das Mindestalter (am Ausstellungstag) liegt bei 10 Jahren. Der Jugendfischereischein (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr möglich) berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Die Gültigkeit / Anerkennung eines baden-württembergischen Jugendfischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Jugendfischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in Baden-Württemberg unverändert weiter. Nichtdeutsche Jugendfischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Baden-Württemberg.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei - auch durch Jugendliche - grundsätzlich noch die Zustimmung des jeweiligen Fischwassereigentümers bzw. Pächters notwendig.
Die Erteilung eines Fischereischeins kann beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste der Stadtverwaltung formlos oder mittels des hier zur Verfügung stehenden Antrags (Download) beantragt werden. Anzufügen sind das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung, eine Kopie des Personalausweis/Reisepasses (beides bei Erstantrag in Crailsheim) und 1 Passphoto, ca. 35 x 45 mm. Bei einem Erstantrag für Kinder und Jugendliche ist noch die sogenannte Haftungsübernahme- und Einverständniserklärung der Eltern und gegebenenfalls ein Kinderauasweis vorzulegen.
Kinder und Jugendliche können auch vor der Vollendung des 16. Lebensjahres die Fischerprüfung ablegen. Sie haben dann die Möglichkeit einen Fischereischein zu erhalten und können ohne Begleitung angeln.
Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist die Fischerprüfung. Diese Fischerprüfung findet im Landkreis Schwäbisch Hall einmal jährlich, jeweils im November statt und besteht nur aus einem schriftlichen Teil ("multiple - choice" - Verfahren). Prüfungsgebiete sind unter anderem Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. Prüfungsbehörde ist das Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall (Herr Wiedemann, Telefon 0791/75 53 96). Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung werden von den Angelsportvereinen entsprechende Lehrgänge angeboten. In Crailsheim ist dies der Angelsportverein Crailsheim, vertreten durch Herrn Rainer Zörlein, Rosenweg 7 in 74589 Satteldorf, Telefon 07951/59 20.
Zuständig für die Erteilung von Fischereischeinen ist das Sachgebiet Gewerbe + Verkehr + Feuerwehr des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1, 74564 Crailsheim. Den zur Beantragung nötigen Antrag erhalten Sie am Seitenende als Download. Der Fischereischein wird (nach Erhalt des Lichtbilds) im Rahmen der persönlichen Vorsprache ausgestellt.
Bürgerbüro
Tel.: 07951/403-300
Fax: 07951/403-264
Jugendfischereischein: 5,00 €
Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 €
Im Falle des Fischereischeins auf Lebenszeit und des Jahresfischereischeins muss zusätzlich eine Fischereiabgabe erhoben werden. Sie beträgt für jedes Kalenderjahr 6 Euro. Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeins wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Jahresfischereischeins erhoben. Bei einem Fischereischein auf Lebenszeit kann die Fischereiabgabe für ein, fünf oder zehn Jahre bezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk im Fischereischein.