






Im Kenntnisgabeverfahren dürfen folgende Vorhaben durchgeführt werden:
Ausgenommen sind Sonderbauten, bzw. Vorhaben welche nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist die Existenz eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplanes.
Bei geplanten Abweichungen sind diese gesondert zu beantragen und zu begründen.