






Für das Halten eines Hundes gelten die Vorschriften der Hundesteuersatzung geändert in der Fassung vom 28.10.2004.
Wer in Crailsheim einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, schriftlich anzuzeigen. Das Ende der Hundehaltung, z. B. durch Wegzug, Tod oder Veräußerung, ist ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, müssen Name und Anschrift des Erwerbers angegeben werden.
Für die Haltung eines Hundes wird durch Steuerbescheid eine Steuer festgesetzt. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Jeder Hundehalter erhält eine grüne, Halter von Kampfhunden eine rote, Steuermarke. Sie gilt von 2007 bis 2009 und muss gut sichtbar am Halsband des Hundes befestigt werden.
Wer die rechtzeitige Anzeige sowie das Versehen eines anzeigepflichtigen Hundes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke unterlässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet.
An- und Abmeldungen einer Hundehaltung sind beim Amt für Zentrale Dienste SG Finanzen + Abgaben im Rathaus-Neubau, Marktplatz 2 (Zimmer 318) vorzunehmen.
Bürgerbüro
Tel.: 07951/403-300
Fax: 07951/403-264
Die Hundesteuer beträgt 78,- Euro (Kampfhunde: 300 Euro) je Kalenderjahr.
Für jede weitere Hundehaltung sind jeweils 156,- Euro/600 Euro zu bezahlen.
Die Ersatzhundesteuermarke kostet 5,- Euro.