






der Stadtbücherei Crailsheim (in der Fassung vom 12. Dezember 2002) gültig ab 1. Januar 2003
1. | Widmung |
1.1 | Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Crailsheim. |
1.2 | Sie dient der Information, Unterhaltung, Bildung und Weiterbildung. |
2. | Benutzerkreis |
2.1 | Die Stadtbücherei kann von den Einwohnern der Stadt Crailsheim im Rahmen der Benutzungsordnung benutzt werden. Über die Zulassung auswärtiger Benutzer entscheidet die Stadtbücherei. Für den hausgebundenen Benutzerkreis können individuelle Regelungen vereinbart werden. |
2.2 | Für die Benutzung der Stadtbücherei wird ein Entgelt erhoben. Dieses, Kostenersätze und Säumniszuschläge werden entsprechend der als Anlage beigefügten Entgeltordnung erhoben; die Anlage ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung. |
3. | Anmeldung |
3.1 | Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten mit zu unterschreiben. Folgende persönliche Daten sind nötig: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (bei Kindern der Name des gesetzlichen Vertreters und ggf. auch dessen Anschrift). Sämtliche erhobene Daten dienen ausschließlich der büchereibezogenen Datenverarbeitung. |
3.2 | Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. |
3.3 | Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Büchereiausweis, der nicht übertragbar ist. |
3.4 | Der Büchereiausweis bleibt Eigentum der Stadt, ein Verlust ist unverzüglich zu melden. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist kostenpflichtig. |
3.5 | Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen. |
3.6 | Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind oder die Leitung der Stadtbücherei dies verlangt. |
4. | Ausleihe |
4.1 | Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Medien ausgeliehen. Die Ausleihe von Büchern und Zeitschriften ist kostenpflichtig mit Ausnahme der Kinder- und Jugendliteratur. Für die Ausleihe von AV-Medien wird ein Entgelt verlangt. Die Leihfrist beträgt 5 Wochen, für AV-Medien, Zeitschriften, aktuelle oder stark gefragte Medien u. ä. beträgt die Leihfrist 1 bzw. 3 Wochen. Präsenzbestände und die jeweils neuesten Nummern der Zeitschriften werden nicht verliehen, diese können nur in den Räumen der Bücherei benutzt werden. |
4.2 | Eine Verlängerung der Leihfrist ist einmal möglich, sofern die Medien nicht mit verkürzter Leihfrist verliehen wurden oder sie nicht anderweitig benötigt werden. Dies kann vor Fristablauf mündlich, schriftlich oder telefonisch beantragt werden. Eine telefonische Verlängerung ist nur zu den Ausleihzeiten möglich. |
4.3 | Bei Überschreiten der Leihfrist werden Säumniszuschläge fällig. Die Säumniszuschläge entstehen mit ihrer Anforderung, sie sind sofort zur Zahlung fällig. |
4.4 | Die Bücherei erinnert an die Rückgabepflicht. Bleibt die 2. Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen erfolglos, werden die Medien zum Neubeschaffungspreis zuzüglich einem Einarbeitungszuschlag pro Medium in Rechnung gestellt. Sollte danach ein weiteres Mahnverfahren erforderlich sein, wird dies von der Stadtkasse Crailsheim durchgeführt. Die Säumniszuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine schriftlichen Mahnungen erhalten hat. |
4.5 | Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann begrenzt werden. |
4.6 | AV-Medien (CD, CD-ROM, DVD, MC) werden auf eigenes Risiko ausgeliehen. Für Schäden, die den Ausleihern von diesen zu Benutzungszwecken angebotenen Medien entstehen, haftet die Stadtbücherei nicht. |
5. | Auswärtiger Leihverkehr |
5.1 | Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt vorbestellt werden. |
5.2 | Im Auftrag des Benutzers beschafft die Bücherei nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Büchereien. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bücherei. Der Auftrag ist kostenpflichtig gemäß der Entgeltordnung. Bücher mit einem geringen Preis werden nur besorgt, wenn sie nachweislich vergriffen sind. |
5.3 | Benutzer können sich des aufgestellten Kopiergerätes entsprechend den festgelegten Bedingungen bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. Die Herstellung der Kopien ist kostenpflichtig. |
5.4 | Für Kopien der Recherchenergebnisse in CD-ROM wird Kostenersatz erhoben. |
5.5 | Die Bücherei haftet nicht für Rat und Auskunft. |
6. | Behandlung der entliehenen Medien, Haftung |
6.1 | Der Benutzer ist verpflichtet, die Leihgegenstände sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust zu bewahren. |
6.2 | Der Benutzer hat den Zustand der entliehenen Medien bei der Aushändigung zu prüfen und etwa vorhandene Schäden vorzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. |
6.3 | Der Benutzer haftet auch dann für Schaden oder Verlust, wenn er selbst nicht daran schuldig ist. Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter. |
6.4 | Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden. |
7. | Hausordnung |
7.1 | Dem/Der Leiter/in oder dem von ihm/ihr benannten Stellvertreter steht das Hausrecht in den Büchereiräumen zu. |
7.2 | Jeder Benutzer hat sich in der Stadtbücherei so zu verhalten, dass er keinen anderen stört. Die Haltegriffe an der Rampe für Rollstuhlfahrer sind nicht zum Spielen/Klettern geeignet; Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich. |
7.3 | Rauchen, Essen, Trinken und Handybetrieb sind nicht gestattet. |
7.4 | Mappen, Taschen u.a. sind bei Betreten der Bücherei in den zur Verfügung gestellten Fächern (Schließfächern) abzustellen. Bauschige Blousons oder Winterkleidung sind an die Garderobe zu hängen. |
7.5. | Tiere, Gepäckstücke und sonstige sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Büchereiräume mitgenommen werden. |
7.6. | Für abhanden gekommene Sachen wird nicht gehaftet. |
8. | Ausschluss von der Benutzung |
| Personen, die gegen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden. |
| Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft. |
(in der Fassung vom 12. Dezember 2002) gültig ab 1. Januar 2003
Die Anmeldung und die Ausleihe von Kinder- und Jugendbüchern sind kostenfrei. Städtische und kirchliche Einrichtungen aus Crailsheim sind von Entgelten befreit.
1. | Es werden folgende Entgelte erhoben: |
|
a) | Ausleihentgelt für Printmedien (außer Kinder-/Jugendbücher) für 1 Jahr | € 6,00 |
b) | Ausleihe für MC's | € 0,50 |
c) | Vorbestellung von ausgeliehenen Medien | € 0,50 |
d) | Zu entrichtender Betrag je Auftrag im Fernleihverkehr zusätzlich. | € 1,50 |
e) | Benutzung öffentlicher Internet-Zugang je angefangenen 10 Minuten | € 0,50 |
2. | Säumniszuschläge |
|
a) | Säumniszuschläge für das Überschreiten der Ausleihfrist |
|
| pro Ausleihtag und Printmedium | € 0,10 |
b) | Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung des Neuanschaffungspreises |
|
Die Leihfrist läuft am letzten Rückgabetag mit Ende der Öffnungszeit der Bücherei ab. Für Verlängerungen, die zeitlich später über Internet oder telefonisch getätigt werden, wird bereits der Säumniszuschlag erhoben. | ||
3. | Im übrigen werden folgende Kostenersätze erhoben: |
|
a) | Ausstellen eines Ersatzausweises | € 1,00 |
b) | Kostenersatz bei Beschädigung von Medien je nach | € 2,50 |
c) | Kostenersatz bei Beschädigung oder Verlust |
|