
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind bislang noch Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben werden kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.) Die Zuverlässigkeit wird generell durch das Sachgebiet Waffen- und Sprengstoffwesen des Ordnungsamtes überprüft. Ein Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12 - monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, Bescheinigung des Schützenvereins über Bedürfnis und Sachkunde, ab 3. Kurzwaffe zusätzlich Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes, dem der Verein angehört.
Jäger: Gültigen Jagdschein
Erben: Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
Aktuelle Informationen zur Novellierung des Waffenrechts
Kleiner Waffenschein
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben PTB sowie eine Prüfnummer in einem Kreis) unterliegen auch nach dem neuen Gesetz nur dem Alterserfordernis von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches sind seit dem 01.April 2003 der sogenannte Kleine Waffenschein erforderlich. Wer seit dem 01. April 2003 eine solche Waffe führt, ohne über den Kleinen Waffenschein zu verfügen, macht sich strafbar !
Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 50.-€. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht. Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
Seit dem 01. April 2003 verbotene Gegenstände
Seit dem 01.04.2003 sind auch
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Wurfsterne (sogenannte Shuriken)
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (sog. Butterflymesser)
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser). Hier gilt jedoch eine Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!
Spring- und Fallmesser. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
ungeprüfte Elektroschockgeräte
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen ohne amtliches Prüfzeichen
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als verbotene Gegenstände eingestuft. Diese Gegenstände mußten bis
31. Juli 2003 unbrauchbar gemacht, an Berechtigte überlassen oder es musste eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden.
Hinweise zur Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen
und / oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen). Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. - Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz sind : Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis und eine geeignete Lagerstätte. Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit (Waffen- und Sprengstoffwesen) des Fachbereichs Bürgerservice + Kultur geprüft. - Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern angeboten werden. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die ebenfalls vom Sachgebiet Öffentliche Sicherheit (Waffen- und Sprengstoffwesen) ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
Personalausweis/Reisepass, Lehrgangsbescheinigung, Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader), Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen).
Die Stadt Crailsheim ist zuständig für die Erteilung von Waffenbesitzkarten und von Erlaubnissen nach dem Sprengstoffgesetz an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Crailsheim haben. Innerhalb der Stadtverwaltung liegt die Zuständigkeit beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Waffen- und Sprengstoffwesen) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1, 74564 Crailsheim. Hier können Anträge auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie alle Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (Schwarzpulverschützen und Wiederlader, usw.) entweder persönlich oder per Post gestellt werden. Einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte können Sie am Seitenende als Download abrufen.
Herr Jung (Zi. 0.07) - Tel. 403-1204 - Email
Herr Irsigler (Zi. 0.13) - Tel. 403-1213 - Email
Telefax 403-1276
Die Waffenbehörde ist derzeit nur donnerstags von 13.00-17.30 Uhr sowie freitags von 7.30-12.00 Uhr personell besetzt.
Nach den Kosten- und Gebührenverodnungen zum Waffen- und Sprengstoffrecht werden folgende Gebühren erhoben (Auszug):
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte.............................56,24 €
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an Jäger................40,90 €
bei Langwaffen...........................................................25,56 €
Munitionserwerb.........................................................25,56 €
Eintragung:
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte.......................12,78 €
b) des Überlassens einer Waffe in der
Waffenbesitzkarte.................................................12,78 €
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz............76,69 €
Verlängerung.............................................................51,13 €
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem
Sprengstoffgesetz.......................................................35,79 €
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen....56,24 €
Ausstellung einer "gelben" Waffenbesitzkarte.................25,56 €
Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a) einer Beerechtigung zum Erwerb einer oder (Gebühr in Höhe der Gebühr für
mehrerer Waffen die jeweilige Waffenbesitzkarte)
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine oder mehrere Waffen......................17,90 €
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses.........40,90 €
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
für 1 Tätigkeit.............................................................76,69 €
für mehrere Tätigkeiten.............................................102,26 €
Verlängerung..............................................................38,35 €
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz...........................255,62 €