Finanzielle Leistungen & Hilfen für Pflegefamilien
Pflegefamilien können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung und Hilfe erhalten.
Beihilfen und Zuschüsse
Für besondere Anlässe können Beihilfe und Zuschüsse beantragt werden, zum Beispiel für die Erstausstattung, für zusätzliche Einrichtungsgegenstände oder für Kommunion oder Konfirmation. Auch für die Förderung durch Nachhilfe, Einschulung, Weihnachten, Klassenfahrten oder Urlaubsreisen gibt es Zusatzleistungen. Ansprechpartner ist das zuständige Jugendamt.
Eingliederungshilfe für Pflegekinder mit Behinderung
Wenn das Pflegekind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist, können die Pflegeeltern Anspruch auf Eingliederungshilfe geltend machen. Zur Eingliederungshilfe gehört zum Beispiel ein professioneller Fachdienst, der berät und begleitet und weitere Maßnahmen, die eine Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern und ermöglichen. Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt außerdem in Fragen zur Teilhabe, zur Assistenz, zu Hilfsmitteln oder bei der Erstellung eines Teilhabeplans.
Verfahrenslotsen des Jugendamts helfen dabei, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe geltend zu machen. Sie begleiten, beraten und unterstützen außerdem beim gesamten Rehabilitationsverfahren.
Elterngeld
Elterngeld erhalten Pflegeeltern lediglich für Ihre eigenen Kinder. Für das Pflegekind erhalten Sie anstelle des Elterngeldes das Pflegegeld.
Elternzeit
Pflegeeltern haben Anspruch auf Elternzeit. Pro Kind kann sich der Zeitraum auf bis zu drei Jahre erstrecken. Der Anspruch auf Elternzeit endet mit dem 8. Geburtstag des Pflegekindes.
Kindergeld
Unter Umständen können Pflegeeltern Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass Pflegeeltern und Pflegekind familienähnlich und über einen längeren Zeitraum zusammenleben. Beratung gibt es beim Jugendamt oder bei der zuständigen Familienkasse.
Pflegegeld
Pflegeeltern steht ein monatliches Pflegegeld für Pflegekinder zu. Pflegegeldberechtigung besteht auch, wenn Pflegekind und Pflegeeltern verwandt sind (z.B. Großeltern). Den individuellen Unterhaltsbedarf berechnet das zuständige Jugendamt. Das Geld soll die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und andere Bedürfnisse decken. Ein Anteil ist auch für den Erziehungsaufwand. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist nach Altersgruppen gestaffelt. Pflegegeld ist steuerfrei. Der Pflegegeldbetrag wird durch das Landesministerium jährlich neu festgelegt.
Versicherungen und Altersvorsorge
Pflegekinder werden über die Pflegeeltern oder deren Familienversicherung mitversichert. Bei freiwilliger Krankenversicherung kann das Jugendamt in bestimmten Fällen die Beiträge für das Pflegekind übernehmen. Auch in der Familienhaftpflicht sind Pflegekinder in der Regel eingeschlossen.
Pflegeeltern sollten einen Rechtsschutz für den Fall abschließen, dass das Pflegekind ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Das Jugendamt kann einen Anteil der Alterssicherung der Pflegeeltern übernehmen.