Finanzielle Leistungen & Hilfen

Menschen mit Behinderung erhalten zusätzliche Leistungen neben den allgemeinen Sozialleistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, um Benachteiligung im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Hier finden Menschen mit Behinderung und deren Angehörige eine Übersicht, welche Leistungen ihnen zustehen könnten.

Altersrente für Schwerbehinderte

Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne oder mit Abschlag erhalten.
Hier finden Sie alle Informationen zu Altersrente für Schwerbehinderte und alle Antragsformulare online oder als Download.

BAföG

Für Studierende mit Behinderung (dazu gehören auch körperlich bzw. psychisch chronisch kranke und neurodivergente Studierende) gelten besondere Regeln beim BAföG, wie zum Beispiel eine höhere Altersgrenze bei Studienbeginn oder bei der Förderungsdauer. Zusammengefasst sind diese besonderen Regeln in den Nachteilsausgleichen. Informationen und Beratung erteilt das zuständige BAföG- Amt, außerdem gibt es eine Auflistung der Nachteilsausgleich beim Deutschen Studentenwerk.

Barrierefreier Umbau

Je nach Schwere der Einschränkung oder Behinderung muss das Wohnumfeld angepasst werden. Die KfW Bank bietet einen Zuschuss zum frühzeitigen Umbau als präventive Maßnahme. Verschiedene Einrichtungen, wie Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen haben Wohnungshilfen im Leistungsangebot, die es dem Behinderten ermöglichen, den Umbau oder die Ausstattung einer Wohnung an den Bedarf anzupassen. Auch Hilfe bei der Suche nach einer barrierefreien Wohnung ist möglich. Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder der Pflegestützpunkt.

Behindertentestament

Das Behindertentestament ist ein Testament, bei dem mindestens ein Erbe eine Behinderung hat. Mit diesem besonderen Testament kann vermieden werden, dass Geld und Vermögen an die Träger von Sozialleistungen und Eingliederungshilfe gehen, denn alle Erben mit Behinderung müssen für Pflege, Heimkosten oder Teilhabeleistungen zuerst das eigene Vermögen einsetzen. Das Behindertentestament sollte mit einem Anwalt aufgesetzt werden und notariell beglaubigt sein. Informationen gibt es beim Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen oder bei der Lebenshilfe Crailsheim e.V.

Berufsunfähigkeit

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente springt ein, wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten können. Der Anspruch wird durch den Grad der Berufsunfähigkeit bestimmt.

Blindengeld

Landesblindenhilfe ist eine Ausgleichszahlung für blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben.

Bürgergeld

Behinderte Menschen, die erwerbsfähig sind (mind. 3 Std. täglich) und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig sind, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie wenig oder kein Einkommen oder Vermögen haben. Menschen mit Behinderung steht außerdem Mehrbedarf zu. Menschen mit Schwerbehinderung können in besonderen Fällen einen höheren Mehrbedarf bekommen, wenn sie Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe zur Förderung der Schul- oder Hochschulbildung beziehen. Informationen erteilt das Jobcenter.

Eingliederungshilfeleistungen

Die Eingliederungshilfeleistung soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen zu Selbstbestimmung und Teilhabe verhelfen.
Zu den Hilfeleistungen zählt etwa die Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit, heilpädagogische Leistungen oder Leistungen zur Mobilität.

Euroschlüssel und Eurozylinderschloss

Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gibt es das Eurozylinderschloss und den Euroschlüssel, ein einheitliches Schließsystem für Behindertentoiletten in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Hochschulen, Kaufhäusern und Freizeitanlagen. Jeder, der den Euroschlüssel besitzt, kann diese Einrichtungen betreten und nutzen. Zum Kauf berechtigt sind behinderte Personen mit Schwerbehindertenausweis, die unabhängig vom Grad der Behinderung die Merkzeichen aG, B, H oder BI eingetragen haben oder die das Merkzeichen und einen Grad der Behinderung von mindestens 70 eingetragen haben.

Fahrdienste und Krankenbeförderung

Für Menschen mit chronischer Krankheit oder Schwerbehinderung gibt es Fahrdienste. Kosten für Fahrdienste zum Einkaufen, in die Arztpraixs oder zur Therapie werden jedoch meist nicht übernommen und Krankentransporte werden nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Genehmigung der Krankenkasse erstattet. Ist der Fahrdienst aus medizinischen Gründen notwendig, kann der Arzt oder Psychotherapeut einen Transportschein für die Fahrt verordnen. Bei Fahrten aus medizinischen Gründen bezahlt die Krankenkasse den Fahrdienst (Krankenbeförderung).
Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es außerdem Fahrdienste zur sozialen Teilhabe, also für Fahrten z.B. ins Theater oder Kino. Die Kosten trägt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Teilweise werden die Kosten auch von der Agentur für Arbeit oder vom Sozialamt übernommen.
Beratung und Information gibt es bei den Krankenkassen und bei den Beratungsstellen.

Familienpflegezeit

Der gesetzliche Anspruch auf Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt und gibt Familien die Möglichkeit, sich im Akutfall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, ohne sich um den Lohnausfall sorgen zu müssen. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Angehörige die Pflege teilen - nacheinander oder parallel.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Bedürftige, die entweder das Rentenalter erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.
Zum Umfang der Leistungen zählen der Regelbedarf, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

Heimkostenübernahme

Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Anteil der Pflegekosten im Heim. Bei vollstationärer Pflege zahlt jeder Bewohner mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Pflegeversicherung gewährt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die vollstationär gepflegt werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Zuschuss von der Pflegeversicherung zu erhalten.
Das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt übernehmen, wenn die eigenen finanziellen Mittel und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Das wird als „Hilfe zur Pflege“ bezeichnet und ist eine Sozialleistung. Beratung und Informationen gibt es beim Sozialamt oder beim Pflegestützpunkt Landkreis Schwäbisch Hall.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Es wird unterschieden zwischen Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Hilfsmittel oder Pfleghilfsmittel müssen verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse oder Pflegekasse.
Hilfsmittel wie Hörgeräte, Prothesen oder Rollatoren dienen dazu, gesundheitliche Probleme zu behandeln oder Behinderungen auszugleichen. Sie werden ärztlich verordnet und können bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese übernimmt in der Regel einen Großteil der Kosten, wenn das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist. Eine Zuzahlung ist jedoch immer erforderlich. Für Informationen und Beratung stehen die Krankenkassen, Sanitätshäuser oder Apotheken zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel umfassen beispielsweise Pflegebetten, Pflegebadewannen, Pflegehilfsmittel zum An- und Ausziehen oder Lagerungshilfen. Sie sollen die Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Auch sie müssen meist ärztlich verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die regelmäßig ersetzt werden müssen, wie Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Fingerlinge oder Einmalschürzen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Verbrauchsartikel bis zu einem festgelegten monatlichen Höchstsatz.

Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer keine Sozialleistungen empfängt und den notwendigen Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft, einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnisse des täglichen Lebens weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Für Kinder und Jugendliche umfasst die  HLU zusätzliche Leistungen, zum Beispiel das Bildungs- und Teilhabepaket
Menschen mit Behinderung können Hilfe zum Lebensunterhalt über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Weitere finanzielle Hilfen können das Persönliche Budget, Blinden- oder Gehörlosengeld, oder das Kindergeld für volljährige Kinder sein. Die Eingliederungshilfe unterstützt bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. 

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um häusliche, ambulante oder stationäre Pflege sicherzustellen. Anspruch auf Hilfe besteht, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung vorliegen, wegen der dauerhafte Hilfe im Alltag benötigt wird und weder der Pflegebedürftige selbst noch die Pflegekasse die Kosten übernehmen können. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird direkt beim Sozialamt gestellt.

Kindergeld

Kindern mit Behinderung steht unter Umständen Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus zu. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind dadurch den notwendigen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Informationen dazu erteilt die Familienkasse.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

LTA sollen Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen ermöglichen, erwerbstätig zu sein oder ihre beruflichen Chancen zu verbessern. Dazu gehören Maßnahmen wie Aus- und Weiterbildung, Arbeitsassistenz, Förderung von Existenzgründung oder Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Zuständige Ansprechpartner sind die Agentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe.

Medizinische Reha-Leistungen

Die medizinische Rehabilitation hat zum Ziel, Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigung zu mindern und Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsminderung präventiv entgegenzuwirken. Medizinische Reha ist ambulant oder stationär möglich. Zur medizinischen Reha zählen zum Beispiel Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt, Frühförderung von Kindern mit Behinderung (oder Kinder, die von Behinderung bedroht sind).
Medizinische Reha wird in der Regel über die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger, den Unfallversicherungsträger oder den Träger der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe finanziert. Wer keine gesetzliche Krankenversicherung hat und für den kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist, kann Reha über die Eingliederungshilfe erhalten.

Mehrbedarfszuschläge

Einen Mehrbedarf kann das Jobcenter zusätzlich zum Bürgergeld gewähren bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehung aber auch für Bürgergeldempfänger mit Behinderung, die erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (Weiterbildung/Schulbildung/Ausbildung), sowie für Menschen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen

Wenn beim Neugeborenen innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, können Sie eine Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen bei Ihrer Krankenkasse beantragen, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
Diese Fristverlängerung führt auch zu einer längeren Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Nach der Schutzfrist kann die Mutter Elternzeit beanspruchen und Elterngeld beantragen. Darüber hinaus können Eltern für ein behindertes Kind Anspruch auf weitere Unterstützung wie Kindergeld, Leistungen der Pflegekasse, Hilfsmittel, Steuererleichterungen und Eingliederungshilfe haben. 

Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderung können für behinderungsgedingte Nachteile Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Dazu gehören Steuervergünstigungen, besondere Parkplätze, vergünstigte Nutzung des ÖPNV, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz am Arbeitsplatz. Für Schüler und Studenten gibt es außerdem weitere Nachteilsausgleiche etwa beim BAföG. In der Regel sind die Nachteilsausgleiche abhängig von den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und vom Grad der Behinderung.

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget ergänzt die üblichen Dienst- und Sachleistungen für behinderte Menschen. Mit dem Budget können Leistungen zur Teilhabe selbständig eingekauft und bezahlt werden.
Ein Antrag auf persönliches Budget kann jeder Behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen. Eltern von behinderten Kindern können ein Persönliches Budget beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, für Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung. Es wird gewährt, wenn die Pflege eigenständig organisiert wird, beispielsweise durch Angehörige. Das Geld wird nicht direkt an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an die pflegebedürftige Person selbst. Diese kann das Pflegegeld dann als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergeben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der betroffenen Person.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ermöglicht es Pflegebedürftigen selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben die Wahl, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Geld zu beziehen, das sie ehrenamtlich tätigen Pflegekräften zukommen lassen.
Die Pflegeversicherung deckt meistens nur einen Teil der Pflegekosten ab. Den Rest tragen die Pflegebedürftigen selbst, ihre direkten Angehörigen oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit, die Sozialhilfe.
Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Private Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Rechtliche Betreuung bei Behinderung

Wenn Menschen ab 18 Jahren die Verantwortung für Angelegenheiten wie Gesundheit, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden oder Vermögensfragen nicht selbst regeln können (wegen körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen oder Funktionsstörungen) können sie sich unterstützen lassen. Angehörige oder Freunde müssen dazu einen Antrag bei der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts stellen. In welchem Bereich rechtliche Betreuung notwendig ist, entscheidet das Gericht, indem es einen rechtlichen Betreuer beauftragt. Das können Angehörige sein, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins, Berufsbetreuer, Reichsanwälte oder jemand von der Betreuungsbehörde.

Rehabilitationsleistungen (Rehabilitation & Teilhabe)

Medizinische Rehabilitationsleistungen sind Vorsorgeleistungen zum Schutz vor drohender Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel nach einem Unfall oder einer Erkrankung. Die Leistungen können ambulant oder stationär erfolgen. Wird eine Anschlussrehabilitation an einen Krankenhausaufenthalt benötigt, wird der Antrag bereits im Krankenhaus gestellt.

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

In Deutschland ist die Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren verpflichtend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen. Das gilt unter Umständen zum Beispiel für Rentner, Studenten, Arbeitslosen- und Bürgergeldempfänger.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist die amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung und hilft dabei, Nachteilsausgleiche, zum Beispiel in Form von Steuervergünstigungen, gesonderte Parkplätze, Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen oder Zusatzurlaub und Kündigungsschutz am Arbeitsplatz, Steuervergünstigungen oder Vergünstigungen bei der Teilhabe zu bekommen. Antragsformulare und Informationen gibt es beim Bürgerbüro im Rathaus oder hier.

Schwerbehindertenbeförderung

Als schwerbehindert eingestufte Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten, können kostenlos Bus und Bahn fahren. Sie brauchen dafür einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen, die sie als hilflos, blind, (außergewöhnlich) gehbehindert oder gehörlos ausweisen, sowie eine gültige Wertmarke als Beförderungsschein.

Schwerbehindertenförderung

Die Schwerbehindertenförderung unterstützt Unternehmen und Schwerbehinderte gleichermaßen, indem sie Beschäftigung fördert und unterstützt. Betriebe, die Menschen mit Behinderungen ausbilden oder beschäftigen können verschiedene Fördermittel oder Unterstützungen von der Agentur für Arbeit erhalten.

Schwerbehinderten-Parkerleichterung

Menschen mit Behinderung brauchen einen Schwerbehindertenparkausweis, um auf Behindertenparkplätzen zu parken oder um einen persönlichen Parkplatz zu beantragen. Das Straßenverkehrsamt stellt den Ausweis kostenlos aus. Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung nicht selbst Auto fahren kann, ist es möglich, dass Ehepartner, Eltern oder Kinder einen Parkausweis beantragen. Der Ausweis ist personenbezogen auf die behinderte Person, darf also nur bei Fahrten mit dieser Person genutzt werden. Antragsformulare und Informationen gibt es beim Bürgerbüro.

Soziales Entschädigungsrecht

Das soziale Entschädigungsrecht unterstützt Menschen, die durch besondere Ereignisse wie Krieg, Gewalttaten oder den Wehrdienst körperlich oder seelisch geschädigt wurden.
Auch Impfschäden oder Folgen von Terroranschlägen können darunterfallen. Wer betroffen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Staat bekommen. Diese Hilfe kann aus finanzieller Unterstützung, medizinischer Behandlung oder Unterstützung im Alltag bestehen. Für diese Hilfen ist das Sozialamt des Landkreises zuständig.

Steuerentlastungen

Für Menschen mit Behinderung gibt es mit dem Behinderten-Pauschbetrag einen besonderen Freibetrag bei der Steuer. Auch Eltern mit behinderten Kindern können diesen Pauschbetrag nutzen. Für Menschen mit Behinderung gibt es außerdem einen Fahrkosten-Pauschalbetrag. Auch außergewöhnliche Belastungen können von der Steuer abgesetzt werden. Beratung und Unterstützung gibt es bei der Lebenshilfe Crailsheim e.V. oder der Lohnsteuerhilfe Abakus e.V..

Versicherungsschutz

Bei Menschen mit Behinderung können fehlende Geschäftsfähigkeit, fehlende Deliktsfähigkeit oder eine erforderliche Gesundheitsprüfung zu Problemen beim Versicherungsschutz führen (vor allem bei privaten Personenversicherungen wie Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung). Das Competence Centrum Behindertenhilfe ist Ansprechpartner, um Versicherungsschutz zu ermöglichen.

Wohnberechtigungsschein

Menschen mit geringem Einkommen können durch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) eine günstigere Wohnung bekommen. Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Regelungen: Wer schwerbehindert ist und erwerbstätig, darf den Steuerfreibetrag für Behinderte vom Einkommen abziehen. Ein Mehrbedarf an Wohnraum wird anerkannt, z. B. Bei Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung oder wenn ein Zimmer für eine 24h Pflegekraft gebraucht wird.
Auch für verschiedene Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen kann ein WBS beantragt werden. Wenn Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit plötzlich auftrete und deshalb eine barrierefreie Wohnung gebraucht wird, kann ein WBS mit Dringlichkeit beantragt werden. Können pflegebedürftige oder schwerbehinderte Personen den Antrag auf WBS nicht selbständig ausfüllen oder abgeben, brauchen sie eine Person, der sie eine Vollmacht erteilen, um diese Aufgab zu erledigen.
Wichtig zu wissen: Pflegegeld wird als Einkommen angerechnet. Anträge für einen Wohnberechtigungsschein gibt es im Bürgerbüro der Stadtverwaltung.

Wohngeld

Je geringer das Netto - Jahreseinkommen ist, desto höher kann das Wohngeld ausfallen. Menschen mit Schwerbehinderung können einen Freibetrag geltend machen, der vom Jahren Brutto Einkommen abgezogen wird. So können sie mehr Wohngeld erhalten. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von 100 oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegebedürftigkeit und gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Menschen mit Schwerbehinderung oder chronischer Krankheit können außerdem höheres Wohngeld durch Mehrbedarf bekommen. Alle Informationen zum Wohngeld, die zuständige Anlaufstelle und die notwendigen Antragsformulare gibt es im Rathaus bei der Wohngeldstelle der Stadt Crailsheim.

Zuschüsse in Form von Sozialhilfe

Die Sozialhilfe deckt das Existenzminimum ab, also das Minimum an Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinischer Notfallversorgung. Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall durch Unterstützungsleistungen auszugleichen.
Die Sozialhilfe unterstützt Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und keine anderen Versicherungs- oder Versorgungsansprüche haben, mit Leistungen.

Zuzahlungen

Nicht immer übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die vollen Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deshalb müssen Krankenversicherte zuzahlen. Das gilt auch für Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehamaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrtkosten.  
Gesetzlich Versicherte, chronisch Kranke und Rentner können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.

Hier finden Sie Anlaufstellen, wo es Beratung und Zugang zu diesen Hilfestellungen gibt: